_ nach einer solchen Tat nicht mit dieser Schuld leben könnten. Weiter hervorzuheben ist, dass sie bestätigt haben, dass die Beschuldigte nicht gewusst habe ob und in welchem Zeitpunkt es zur Tötung kommen würde. 2.5.5. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigten dahingehend beizupflichten ist (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 37), als dass durch die Staatsanwaltschaft keine Gehilfenschaft durch Unterlassung angeklagt worden ist und sodann ohnehin keine Garantenstellung der Beschuldigten vorgelegten hätte, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.