weder motiviert noch gefördert worden (UA act. 2622). Die Beschuldigte habe C._____ psychisch nicht beeinflusst (UA act. 2670.9). C._____ bestätigte, dass die Beschuldigte sie und B._____ davor gewarnt habe, die Tat auszuführen. Dies, weil sie befürchtet habe, dass die beiden nicht mit der Schuld hätten leben können (UA act. 2555).