bei der Tötung nicht unterstützt (UA act. 2529). Die Beschuldigte habe zwar über den Tötungsgedanken Bescheid gewusst, wobei sie jedoch nicht gewusst habe, ob es überhaupt und falls ja, wann es zur Tötung kommen sollte. Die Beschuldigte sei lediglich darüber informiert worden, dass die Betäubungsmittel gekauft worden seien und dass es das Ziel sei, dass D._____ aufgrund der Einnahme des MDMA sterbe, falls es ihr schlechter gehe. Als sie dies der Beschuldigten mitgeteilt hätten, habe diese schockiert und traurig reagiert und habe B._____ und C._____ gesagt, dass sie dies nicht machen sollten und dass sie ihnen helfen würde, wo sie nur könne.