___ gesagt, dass sie sich Hilfe holen sollten und dass sie mit dieser Schuld nicht leben könnten. B._____ gab weiter an, dass die Beschuldigte sie ohnehin nicht hätte von der Tötung abhalten können, da er selbst und C._____ bis zuletzt nicht sicher gewesen seien, ob sie ihre Tochter D._____ töten würden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10; S. 15). Der am 6. Mai 2020 gefasste Tatentschluss sei der Beschuldigten nicht mitgeteilt worden und der Entschluss zur Tötung sei auch nicht von ihr abhängig gewesen. Sie habe diesen auch nicht bestärkt (UA act. 2778). Auch C._____ führte aus, die Beschuldigte habe sie und B._____ bei der Tötung nicht unterstützt (UA act.