Die Beschuldigte habe nicht gewusst, ob es wirklich passieren würde. Er habe das Gefühl gehabt, dass die Beschuldigte generell entsetzt und schockiert gewesen sei, als über das Tötungsvorhaben gesprochen worden sei (UA act. 2705; 2725 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). B._____ zufolge habe die Beschuldigte keinen Einfluss auf die Tötung gehabt. Es sei alles von ihm und C._____ geplant und ausgeführt worden (UA act. 2710). B._____ zufolge habe die Beschuldigte ihm und C._____ gesagt, dass sie sich Hilfe holen sollten und dass sie mit dieser Schuld nicht leben könnten.