2495 ff.). Auch wenn vorliegend eine zurückhaltende Würdigung angezeigt ist, so bestätigen die Aussagen von C._____ und B._____ nichtsdestotrotz die durch die Beschuldigte gemachten Angaben. So führte B._____ betreffend die Beteiligung der Beschuldigten aus, dieser vor der Tatbegehung, im Herbst 2019, mitgeteilt zu haben, dass er und C._____ D._____ «helfen» würden, wenn es dieser schlechter gehen würde. Sie hätten der Beschuldigten jedoch nicht mitgeteilt, wann sie dies machen würden. Die Beschuldigte habe nicht gewusst, ob es wirklich passieren würde.