seiner Einvernahme vom 14. Oktober 2020 führte er aus, mit der Beschuldigten gar nicht richtig über die Tötung gesprochen zu haben. Sie habe von nichts gewusst (UA act. 1730 ff.). Mit der durch die Beschuldigte vorgenommenen Umrechnung von 1 Gramm zu 1'000 Milligramm konfrontiert, führte B._____ sodann wahrheitswidrig aus, nicht zu wissen, worum es dabei gehe (UA act. 2732). Auch C._____ gab anlässlich der Eröffnung ihrer Festnahme vom 11. August 2020 wahrheitswidrig an, ausser mit B._____ mit niemandem über die Tötung gesprochen zu haben und dass die Beschuldigte nichts über die Todesumstände gewusst habe (UA act. 2495 ff.).