2.5.4. Die weiteren entlastenden Aussagen von B._____ und C._____ sind mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, handelt es sich bei ihnen doch um die Tochter der Beschuldigten sowie deren Partner, und war in ihren Aussagen, insbesondere zu Beginn des Untersuchungsverfahrens, doch eine klare Tendenz erkennbar, die Beschuldigte nicht belasten zu wollen. So führte B._____ an seiner Einvernahme vom 17. September 2020 wahrheitswidrig aus, dass die Beschuldigte nicht gewusst habe, wie die Tötung von D._____ hätte ablaufen sollen (UA act. 2705). Auch anlässlich - 10 -