damit C._____ länger hätte Durchschlafen können. Weiter habe die Beschuldigte ihnen auch angeboten, dass sie bei ihr zuhause hätten einziehen können (UA act. 2554 f.). Auch B._____ bestätigte, von der Beschuldigten Hilfe bei der Betreuung von D._____ erhalten zu haben, was zu einer Entlastung geführt habe. Sie habe auch weitergehende Unterstützung angeboten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 f.). Diese zahlreichen (angebotenen) Hilfestellungen sprechen gegen einen Vorsatz der Beschuldigten, bei der Tötung von D._____ Hilfe zu leisten. Ganz im Gegenteil führt dies vor Augen, dass die Beschuldigte alles in ihrer Macht Stehende getan hat, um insbesondere C.__