Die Aussagen der Beschuldigten, mit welchen sie ausgeführt hat, die Tat nicht gefördert zu haben, sondern dass sie diese – gerade im Gegenteil – habe verhindern wollen, werden durch ihre vor der Tötung vorgenommenen resp. angebotenen Handlungen untermauert. So hat die Beschuldigte regelmässig bei der Betreuung von D._____ wie auch im Haushalt von C._____ und B._____ geholfen und diese sodann auch finanziell unterstützt, um sie zu entlasten (UA act. 2555; Protokoll Berufungsverhandlung S. 30). C._____ bestätigte, dass die Beschuldigte angeboten habe, ihr eigenes Arbeitspensum zu reduzieren, um mehr Zeit für die Betreuung von D._____ zu haben sowie bei der Familie zu übernachten, damit C.___