___ und B._____ gesagt, dass sie D._____ das MDMA nicht verabreichen sollten, da sie damit nicht glücklich werden würden und damit auch nicht würden leben können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 28 ff.). Hervorzuheben bleibt sodann, dass die Beschuldigte augenscheinlich nichts von der versuchten Tötung vom Oktober 2019 wusste (Protokoll Berufungsverhandlung S. 33; S. 23), weshalb ihr auch nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte aufgrund dieses Vorfalls damit rechnen müssen, dass es zu einer baldigen Tötung von D._____ hätte kommen können.