2846 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung, anlässlich welcher sich das Obergericht einen persönlichen Eindruck der Beschuldigten sowie von ihrem als glaubhaft zu qualifizierenden Aussageverhalten machen konnte, bestätigte diese, nicht für möglich gehalten zu haben, dass D._____ getötet werden würde und dass sie dies nie gewollt habe. Die Beschuldigte gab an, nicht geglaubt zu -9-