2.5.3. Die Beschuldigte hat konstant angegeben, keine Unterstützung bei der Tötung von D._____ geleistet zu haben (UA act. 1295; 2832; 2893; Protokoll Berufungsverhandlung S. 28 ff.). Sie führte aus, B._____ und C._____ hätten ihr mitgeteilt, dass sie irgendwann D._____ würden erlösen wollen. Dies jedoch nur, wenn es keine Besserung und keinen anderen Ausweg mehr gebe und es immer schlimmer werde. Sie habe es damals so verstanden, dass die Betäubungsmittel lediglich zur Beruhigung beschafft worden seien, für den Fall, dass etwas sei. Sie gab an, nie gedacht zu haben, dass ihre Tochter C._____ so verzweifelt und zur Tötung im Stande gewesen wäre. Dies breche ihr das Herz.