Durch diese Umrechnung habe sie keine Unterstützung geleistet, sondern habe diese Nachricht gesendet, weil sie Angst davor gehabt habe, dass D._____ etwas verabreicht werden würde, dass bei dieser einen noch grösseren Schaden verursacht hätte (UA act. 2847). Folglich steht gestützt auf die konstanten und als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen der Beschuldigten für das Obergericht fest, dass es ihr mittels der Textnachricht, wonach kein Fehler passieren dürfe und alles zu überdenken sei, in keiner Weise darum ging, die Tötung von D._____ zu fördern, sondern diese – gerade im Gegenteil – zu verhindern.