Weiter schrieb sie: «Es darf kein Fehler passieren B._____, überdenke bitte alles mehrmals…» (UA act. 2478 f.). Zu dieser letzten Nachricht befragt gab die Beschuldigte jedoch schlüssig und nachvollziehbar an, dass sie damit gemeint habe, dass der Tod der Fehler wäre, da man diesen nicht rückgängig machen könne und damit nicht klarkommen würde (UA act. 2892). Auch an der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte glaubhaft aus, dass sie mit der Textnachricht gemeint habe, dass B._____ und C._____ die Tötung nochmal hätten überdenken und das MDMA entsorgen sollen. Sie habe damit zum Ausdruck bringen wollen, dass D._____ nichts passieren dürfe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 31).