2.5.1. Gegen das Vorliegen einer Gehilfenschaft sprechen vorab die aus der akustischen Überwachung der Familienwohnung von C._____ und B._____ gewonnenen Erkenntnisse. So geht aus diesen hervor, dass B._____ am 5. August 2020, und somit knapp drei Monate nach der Tötung, C._____ gegenüber, als sie über die Beschuldigte sprachen, folgendes geäussert hat: «Je weniger sie weiss, desto besser kann sie auch schlafen» (UA act. 2446). Dies legt den Schluss nahe, dass die Beschuldigte selbst noch nach der Tötung – aber selbstredend noch vor den umfassenden Geständnissen von C._____ und B.__