Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; BGE 129 IV 124 E. 3.2; BGE 128 IV 53 E. 5f; BGE 120 IV 265 E. 2c; BGE 117 IV 186 E. 3). 2.5. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist nicht von einer Gehilfenschaft der Beschuldigten auszugehen.