Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre, sie muss also nicht conditio sine qua non sein. Die Hilfeleistung muss jedoch tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben (sog. Förderungskausalität). Folglich muss der Gehilfe die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Die Hilfe kann durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Unterstützung erfolgen.