Als Gehilfe gemäss Art. 25 StGB ist strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Der Gehilfe fördert vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines andern. Als Gehilfenschaft gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne -6-