und C._____ bei der Betreuung von D._____ zu entlasten, was bei einer beabsichtigten Tötung von D._____ keinen Sinn ergeben hätte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 28 ff.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 2 ff.; GA act. 4723 ff.). 2.4. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB. Ist der Täter zudem besonders skrupellos vorgegangen, hat er den qualifizierten Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB verwirklicht. Besondere Skrupellosigkeit liegt namentlich dann vor, wenn der Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind.