__ zu töten und habe nicht damit gerechnet, dass es tatsächlich zu einer Tötung kommen würde. Sie sei nie konkret über einen Tötungsplan informiert worden und es habe nie eine dahingehende Absprache gegeben. Die Tötungsabsicht sei der Beschuldigten lediglich bedingt geäussert worden, für den Fall, dass sich der gesundheitliche Zustand von D._____ verschlechtern würde. Weiter habe die Kommunikation stets einseitig von Seiten der Kindseltern stattgefunden. Nachdem es keinerlei Hinweise für einen verschlechterten Gesundheitszustand gegeben habe, habe sie nicht damit gerechnet, dass B._____ und C._____ tatsächlich zur Tötung schreiten würden. Sie habe diverse Massnahmen ergriffen, um B._____