Weiter erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist, dass die Beschuldigte von den Gedanken von B._____ und C._____, D._____ mittels des beschafften Betäubungsmittels erlösen zu wollen, falls es dieser in gesundheitlicher Hinsicht schlechter gehen würde, wusste. Die Beschuldigte bestreitet jedoch, vorsätzlich zur Tötung von D._____ Hilfe geleistet zu haben. Sie macht geltend, mit Entsetzen auf diesen Gedanken reagiert zu haben und nichts anderes gewollt zu haben, als dass D._____ lebe. Sie habe versucht, B._____ und C._____ davon abzubringen, D._____ zu töten und habe nicht damit gerechnet, dass es tatsächlich zu einer Tötung kommen würde.