2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund der Geständnisse der beschuldigten Haupttäter B._____ und C._____ erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass B._____ und C._____ am 6. Mai 2020 zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr deren gemeinsame Tochter D._____ in der Familienwohnung an der S-Strasse in T._____ getötet haben. Dies, indem sie D._____ ein eigens zu diesem Zweck hergestelltes Gemisch aus -5-