Nach einiger Zeit habe C._____ festgestellt, dass das Herz von D._____ nicht mehr geschlagen habe und keine Atembewegungen mehr vorhanden gewesen seien. C._____ und B._____ hätten besonders skrupellos gehandelt, da sowohl ihr Tatmotiv, die Durchsetzung eigener Interessen unter extremer Geringschätzung des Lebens von D._____ und die Elimination ihrer als lästig empfundenen Tochter, als auch die grausame und heimtückische Ausführung der Tötung aufgrund der Zufügung von einem grösseren Mass an Leiden und Qualen, als es für die Tötung notwendig gewesen wäre, besonders verwerflich gewesen seien (vgl. Anklageziffer 1 betreffend den detaillierten Anklagesachverhalt).