Dies, nachdem die zeitintensive Betreuung von D._____, welche an einer bilateralen spastisch linksbetonten zerebralen Bewegungsstörung und infolgedessen an einer schweren Schluckstörung gelitten habe, bei C._____ und B._____ spätestens ab September oder Oktober 2019 zu einer völligen Überforderung mit der Situation geführt habe, sodass sie D._____ als lästig empfunden hätten. Um die Betreuung nicht weiter auf sich nehmen zu müssen, hätten sich C._____ und B._____ im September oder Oktober 2019 gemeinsam dazu entschlossen, D._____ zu töten. Zwischen Oktober 2019 und Mai 2020 hätten sie sich dann mehrfach konkret mit der Beschuldigten über das Tötungsvorhaben unterhalten.