2.2. Die Anklage wirft der Beschuldigten vor, sich der Gehilfenschaft zu Mord gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig gemacht zu haben. An einem unbekannten Tag vor dem 4. Oktober 2019 hätten C._____ und B._____, die Eltern von D._____ (im Folgenden: D._____), geboren am tt.mm.2017, der Beschuldigten, bei welcher es sich um die Grossmutter von D._____ handelte, deren Vorhaben, D._____ zu töten, mitgeteilt. Dies, nachdem die zeitintensive Betreuung von D._____, welche an einer bilateralen spastisch linksbetonten zerebralen Bewegungsstörung und infolgedessen an einer schweren Schluckstörung gelitten habe, bei C.___