2. 2.1. Die Vorinstanz hat die mitbeschuldigten Haupttäter B._____ und C._____ der in Mittäterschaft begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung und vollendeten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB schuldig gesprochen. Die Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Gehilfenschaft freigesprochen. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, die Beschuldigte sei der Gehilfenschaft zu Mord gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Die Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung.