3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 1. Juli 2025 zusammen mit den Berufungsverfahren in Sachen B._____ (SST.2025.7) und C._____ (SST.2025.12) statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil wurde – mit Ausnahme der Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons – vollumfänglich angefochten und ist entsprechend zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -3-