3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 6. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, die Beschuldigte sei der Gehilfenschaft zu Mord gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen, wobei die ausgestandene Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen sei. Weiter sei die Beschuldigte gestützt auf Art. 66a StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen. 3.2. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 teilte die Oberstaatsanwaltschaft mit, dass sie das Verfahren übernommen habe.