Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.11 (ST.2023.107; StA.2020.1743) Urteil vom 1. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, […] Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1971, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Lukas Fischer, […] Gegenstand Gehilfenschaft zu Mord -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Nach Rückweisung der Anklage durch das Bezirksgericht Bremgarten an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zwecks Berichtigung am 6. No- vember 2023 erhob die Staatsanwaltschaft am 1. Dezember 2023 Anklage gegen die Beschuldigte wegen Gehilfenschaft zu Mord gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 25 StGB. 2. Mit Urteil vom 13. September 2024 sprach das Bezirksgericht Bremgarten die Beschuldigte vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Mord frei und sprach ihr eine Haftentschädigung von Fr. 10'400.00 sowie eine Entschädigung für den erlittenen Verdienstausfall während der ausgestandenen Unter- suchungshaft von Fr. 9'771.70 zu. Schliesslich wurde die Rückgabe eines beschlagnahmten Mobiltelefons an die Beschuldigte angeordnet. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 6. Januar 2025 beantragte die Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten, die Beschuldigte sei der Gehilfenschaft zu Mord gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen, wobei die ausge- standene Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen sei. Weiter sei die Beschuldigte gestützt auf Art. 66a StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen. 3.2. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 teilte die Oberstaatsanwaltschaft mit, dass sie das Verfahren übernommen habe. 3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 1. Juli 2025 zusammen mit den Berufungsverfahren in Sachen B._____ (SST.2025.7) und C._____ (SST.2025.12) statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil wurde – mit Ausnahme der Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons – vollumfänglich angefochten und ist entsprechend zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -3- 2. 2.1. Die Vorinstanz hat die mitbeschuldigten Haupttäter B._____ und C._____ der in Mittäterschaft begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung und vollendeten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB schuldig gesprochen. Die Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Gehilfenschaft freigesprochen. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, die Beschuldigte sei der Gehilfenschaft zu Mord gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Die Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung. 2.2. Die Anklage wirft der Beschuldigten vor, sich der Gehilfenschaft zu Mord gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig gemacht zu haben. An einem unbekannten Tag vor dem 4. Oktober 2019 hätten C._____ und B._____, die Eltern von D._____ (im Folgenden: D._____), geboren am tt.mm.2017, der Beschuldigten, bei welcher es sich um die Grossmutter von D._____ handelte, deren Vorhaben, D._____ zu töten, mitgeteilt. Dies, nachdem die zeitintensive Betreuung von D._____, welche an einer bilateralen spastisch linksbetonten zerebralen Bewegungsstörung und infolgedessen an einer schweren Schluckstörung gelitten habe, bei C._____ und B._____ spätestens ab September oder Oktober 2019 zu einer völligen Überforderung mit der Situation geführt habe, sodass sie D._____ als lästig empfunden hätten. Um die Betreuung nicht weiter auf sich nehmen zu müssen, hätten sich C._____ und B._____ im September oder Oktober 2019 gemeinsam dazu entschlossen, D._____ zu töten. Zwischen Oktober 2019 und Mai 2020 hätten sie sich dann mehrfach konkret mit der Beschuldigten über das Tötungsvorhaben unterhalten. B._____ und C._____ hätten sich in Absprache mit der Beschuldigten dazu entschieden, dass es nicht mehr sinnvoll sei, gesundheitliche Verbesserungen von D._____ abzuwarten und es besser sei, deren Leben zu beenden. Am Morgen des 26. März 2020 habe sich die Beschuldigte in die Familienwohnung von C._____ und B._____ an der Q-Strasse in R._____ begeben, wo sie sich zu dritt über das Tötungsvorhaben, das dafür von B._____ in Deutschland beschaffte Betäubungsmittel MDMA und darüber, dass D._____ 1 Gramm MDMA verabreicht werden sollte, unterhalten hätten. C._____ habe dabei das MDMA hervorgenommen und es der Beschuldigten gezeigt. Am Nachmittag des 26. März 2020 habe die Beschuldigte B._____ mittels WhatsApp-Nachricht vorgerechnet, dass 1 Gramm 1'000 Milligramm entsprechen würde und habe ihn darauf hingewiesen, dass bezüglich der Tötung keine Fehler passieren dürften. Die Beschuldigte habe C._____ und B._____ durch ihr Verhalten seelisch in deren Tatentschluss bestärkt und diesen damit die Durchführung der Tötung erleichtert und diese dabei unterstützt resp. die skrupellose Tötung -4- gefördert. Als Grossmutter von D._____, die in massgeblicher Weise in die Betreuung einbezogen worden sei, sei sie verpflichtet gewesen, für das Wohlergehen von D._____ einzustehen. Am Abend des 6. Mai 2020 hätten B._____ und C._____ D._____ in der damaligen Familienwohnung an der S-Strasse in T._____ getötet, indem B._____ das zuvor eigens zu diesem Zweck beschaffte Betäubungsmittel MDMA in der Menge von 1 Gramm in der Küche mit einem Mörser vollständig zu Pulver verarbeitet und dieses mit einer Tablette des Schlafmedikaments Zolpidem in einem Trinkglas mit Wasser aufgelöst habe. C._____ habe Babymilchpulver in 100 ml Wasser aufgelöst und dieses zusammen mit einem halben Glas Erdbeerbrei in die Trinkflasche von D._____ gegeben. Anschliessend habe B._____ das vorbereitete Gemisch mit MDMA und Zolpidem in die Trinkflasche hineingegeben. Zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr habe sich C._____ zusammen mit D._____ in das Elternschlafzimmer begeben und habe dieser, während sich B._____ im Wohnzimmer aufgehalten habe, den Inhalt der Trinkflasche oral eingeflösst. D._____ habe einen Teil des Inhalts wieder über ihren Mund ausgestossen. Einige Zeit nach der Verabreichung des Gemischs habe D._____ nicht mehr auf C._____ und B._____ reagiert und ihre Arme und Beine auf unübliche Art und Weise bewegt. Da sie immer noch bei Bewusstsein gewesen sei, sei C._____ und B._____ klargeworden, dass D._____ nicht durch das verabreichte MDMA sterben würde. C._____ habe sich daraufhin im Wohnzimmer auf das Sofa gesetzt, wobei D._____ auf ihrem Schoss gewesen sei und sie den Kopf von D._____ auf ihre Brust gelegt habe. Neben dem Sofa stehend habe sich B._____ über D._____ gebeugt und eine seiner Hände auf ihren Mund und ihre Nase gelegt, welche er zuvor mit einem Geschirrtuch bedeckt habe. Danach habe er D._____ die Luft abgedrückt, wobei C._____ ihre eigene Hand auf diejenige von B._____ gelegt habe. Nach einiger Zeit habe C._____ festgestellt, dass das Herz von D._____ nicht mehr geschlagen habe und keine Atembewegungen mehr vorhanden gewesen seien. C._____ und B._____ hätten besonders skrupellos gehandelt, da sowohl ihr Tatmotiv, die Durchsetzung eigener Interessen unter extremer Geringschätzung des Lebens von D._____ und die Elimination ihrer als lästig empfundenen Tochter, als auch die grausame und heimtückische Ausführung der Tötung aufgrund der Zufügung von einem grösseren Mass an Leiden und Qualen, als es für die Tötung notwendig gewesen wäre, besonders verwerflich gewesen seien (vgl. Anklageziffer 1 betreffend den detaillierten Anklagesachverhalt). 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund der Geständnisse der beschuldigten Haupttäter B._____ und C._____ erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass B._____ und C._____ am 6. Mai 2020 zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr deren gemeinsame Tochter D._____ in der Familienwohnung an der S-Strasse in T._____ getötet haben. Dies, indem sie D._____ ein eigens zu diesem Zweck hergestelltes Gemisch aus -5- Wasser, Erdbeerbrei, MDMA und einer Tablette des Schlafmedikaments Zolpidem, zu trinken gegeben haben und ihr anschliessend, als sie nicht mehr reagierte, jedoch nach wie vor bei Bewusstsein war, die Luft so lange abgedrückt haben, bis sie verstorben ist, indem B._____ seine Hand auf ihren Mund und ihre Nase gelegt und C._____ ihre Hand auf diejenige von B._____ gelegt hat, während D._____ auf dem Schoss von C._____ war (GA act. 4705; 4715; 4666 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.; S. 18 ff.). Diesbezüglich wurden B._____ und C._____ mit Urteilen des Obergerichts SST.2025.7 sowie SST.2025.12 vom 1. Juli 2025 der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB schuldig gesprochen. Weiter erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist, dass die Beschuldigte von den Gedanken von B._____ und C._____, D._____ mittels des beschafften Betäubungsmittels erlösen zu wollen, falls es dieser in gesundheitlicher Hinsicht schlechter gehen würde, wusste. Die Beschuldigte bestreitet jedoch, vorsätzlich zur Tötung von D._____ Hilfe geleistet zu haben. Sie macht geltend, mit Entsetzen auf diesen Gedanken reagiert zu haben und nichts anderes gewollt zu haben, als dass D._____ lebe. Sie habe versucht, B._____ und C._____ davon abzubringen, D._____ zu töten und habe nicht damit gerechnet, dass es tatsächlich zu einer Tötung kommen würde. Sie sei nie konkret über einen Tötungsplan informiert worden und es habe nie eine dahingehende Absprache gegeben. Die Tötungsabsicht sei der Beschuldigten lediglich bedingt geäussert worden, für den Fall, dass sich der gesundheitliche Zustand von D._____ verschlechtern würde. Weiter habe die Kommunikation stets einseitig von Seiten der Kindseltern stattgefunden. Nachdem es keinerlei Hinweise für einen verschlechterten Gesundheitszustand gegeben habe, habe sie nicht damit gerechnet, dass B._____ und C._____ tatsächlich zur Tötung schreiten würden. Sie habe diverse Massnahmen ergriffen, um B._____ und C._____ bei der Betreuung von D._____ zu entlasten, was bei einer beabsichtigten Tötung von D._____ keinen Sinn ergeben hätte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 28 ff.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 2 ff.; GA act. 4723 ff.). 2.4. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB. Ist der Täter zudem besonders skrupellos vorgegangen, hat er den qualifizierten Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB verwirklicht. Besondere Skrupellosigkeit liegt namentlich dann vor, wenn der Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Als Gehilfe gemäss Art. 25 StGB ist strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Der Gehilfe fördert vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines andern. Als Gehilfenschaft gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne -6- Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre, sie muss also nicht conditio sine qua non sein. Die Hilfeleistung muss jedoch tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben (sog. Förderungskausalität). Folglich muss der Gehilfe die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Die Hilfe kann durch irgend- welche Vorkehren oder durch psychische Unterstützung erfolgen. Psychische Hilfe leistet, wer den Täter in irgendeiner Form zur Tat ermutigt, seine Tatentschlossenheit stützt oder bestärkt, dadurch etwa, dass er Hilfe zusagt, letzte Zweifel und Hemmungen des Täters beseitigt oder ihn davon abhält, den gefassten Entschluss wieder aufzugeben. Die blosse (innere) Billigung der Straftat, welche diese nicht kausal fördert, stellt dagegen keine psychische Gehilfenschaft dar. Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; BGE 129 IV 124 E. 3.2; BGE 128 IV 53 E. 5f; BGE 120 IV 265 E. 2c; BGE 117 IV 186 E. 3). 2.5. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist nicht von einer Gehilfenschaft der Beschuldigten auszugehen. 2.5.1. Gegen das Vorliegen einer Gehilfenschaft sprechen vorab die aus der akustischen Überwachung der Familienwohnung von C._____ und B._____ gewonnenen Erkenntnisse. So geht aus diesen hervor, dass B._____ am 5. August 2020, und somit knapp drei Monate nach der Tötung, C._____ gegenüber, als sie über die Beschuldigte sprachen, folgendes geäussert hat: «Je weniger sie weiss, desto besser kann sie auch schlafen» (UA act. 2446). Dies legt den Schluss nahe, dass die Beschuldigte selbst noch nach der Tötung – aber selbstredend noch vor den umfassenden Geständnissen von C._____ und B._____ – nicht im Detail über das Vorgefallene in Kenntnis gesetzt worden ist und mithin weitgehend im Unklaren darüber, was sich effektiv abgespielt hatte, war, namentlich nicht wusste, dass D._____ nach der Verabreichung des MDMA durch B._____ und C._____ eigenhändig erstickt worden war. Die genannte Äusserung von B._____ lässt sodann darauf schliessen, dass die Beschuldigte die tatsächlich durchgeführte Tötung von D._____ nicht befürwortet hatte, ansonsten nicht ersichtlich ist, weshalb die Kenntnis der näheren Umstände bei ihr zu schlaflosen Nächten hätte führen können. Der genannten Aussage von B._____ kommt ein hoher Beweiswert zu, nachdem diese durch B._____ im Unwissen über die laufende Überwachungsmassnahme getätigt worden ist. Mithin kann ausge- -7- schlossen werden, dass es sich hierbei nur um eine in Kenntnis des laufenden Strafverfahrens zugunsten der Beschuldigten getätigten Aussage gehandelt hat. 2.5.2. Zwar ist anhand der zwischen der Beschuldigten und B._____ versendeten Textnachrichten erstellt, dass die Beschuldigte B._____ am 26. März 2020 einen Screenshot gesendet hat, auf welchem ersichtlich ist, dass 1 Gramm umgerechnet 1'000 Milligramm entspreche sowie zusätzlich die Nachricht: «War selbst irritiert, darum habe ich nachgesehen. Es ging mir nicht aus dem Kopf». Weiter schrieb sie: «Es darf kein Fehler passieren B._____, überdenke bitte alles mehrmals…» (UA act. 2478 f.). Zu dieser letzten Nachricht befragt gab die Beschuldigte jedoch schlüssig und nachvollziehbar an, dass sie damit gemeint habe, dass der Tod der Fehler wäre, da man diesen nicht rückgängig machen könne und damit nicht klarkommen würde (UA act. 2892). Auch an der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte glaubhaft aus, dass sie mit der Textnachricht gemeint habe, dass B._____ und C._____ die Tötung nochmal hätten überdenken und das MDMA entsorgen sollen. Sie habe damit zum Ausdruck bringen wollen, dass D._____ nichts passieren dürfe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 31). Sie habe täglich Angst gehabt, dass D._____ etwas geschehen würde. Sie habe gewollt, dass B._____ alles überdenke und habe gehofft, dass es noch einen anderen Weg gebe. Die Beschuldigte gab weiter zu Protokoll, dass sie Angst davor gehabt habe, dass B._____ überreagieren und D._____ Schaden zufügen würde (UA act. 2834 f.). Durch diese Umrechnung habe sie keine Unterstützung geleistet, sondern habe diese Nachricht gesendet, weil sie Angst davor gehabt habe, dass D._____ etwas verabreicht werden würde, dass bei dieser einen noch grösseren Schaden verursacht hätte (UA act. 2847). Folglich steht gestützt auf die konstanten und als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen der Beschuldigten für das Obergericht fest, dass es ihr mittels der Textnachricht, wonach kein Fehler passieren dürfe und alles zu überdenken sei, in keiner Weise darum ging, die Tötung von D._____ zu fördern, sondern diese – gerade im Gegenteil – zu verhindern. So wollte die Beschuldigte durch diese Nachricht B._____, wie auch C._____, dazu bringen, sich alles noch einmal zu überlegen, und nicht den Fehler zu begehen, D._____ zu töten. Die gegenteilige Interpretation der Oberstaatsanwaltschaft erscheint gestützt allein auf den Wortlaut der Textnachricht zwar nicht geradezu ausgeschlossen, liegt unter Berück- sichtigung der konkreten Umstände aber komplett ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Sodann stellt die Aufklärung darüber, dass 1 Gramm 1'000 Milligramm entspricht, entgegen der Oberstaats- anwaltschaft (Plädoyer der Oberstaatsanwaltschaft an der Berufungs- verhandlung S. 17), keinen kausalen Beitrag dar, der die Tötung von D._____ gefördert hätte. Die Tötung hätte sich ohne diese Klarstellung durch die Beschuldigte gerade nicht, wie für eine Gehilfenschaft -8- vorausgesetzt, anders abgespielt, haben C._____ und B._____ doch vor der Tat – ihrem Tatplan entsprechend – genau 1 Gramm MDMA besorgt und anschliessend, wie durch diese von Anfang an beabsichtigt, auch diese Menge D._____ verabreicht. Eine Förderungskausalität liegt diesbezüglich somit nicht vor und es war von der Beschuldigten auch gar nicht die Absicht, die Tötung mit dieser Information zu fördern. 2.5.3. Die Beschuldigte hat konstant angegeben, keine Unterstützung bei der Tötung von D._____ geleistet zu haben (UA act. 1295; 2832; 2893; Protokoll Berufungsverhandlung S. 28 ff.). Sie führte aus, B._____ und C._____ hätten ihr mitgeteilt, dass sie irgendwann D._____ würden erlösen wollen. Dies jedoch nur, wenn es keine Besserung und keinen anderen Ausweg mehr gebe und es immer schlimmer werde. Sie habe es damals so verstanden, dass die Betäubungsmittel lediglich zur Beruhigung beschafft worden seien, für den Fall, dass etwas sei. Sie gab an, nie gedacht zu haben, dass ihre Tochter C._____ so verzweifelt und zur Tötung im Stande gewesen wäre. Dies breche ihr das Herz. Sie habe nicht gewusst, dass D._____ am 6. Mai 2020 getötet werden würde. Sie sei erst am darauffolgenden Tag über das Versterben von D._____ informiert worden. Die Beschuldigte gab weiter an, dass sie, nachdem ihr im Vorfeld der Tötung durch C._____ und B._____ mitgeteilt worden sei, dass diese ihrer Tochter D._____ etwas geben könnten, damit sie nicht mehr leide und einschlafe, geantwortet habe, dass man das doch nicht machen könne. Sie habe dann C._____ zur Seite genommen und ihr gesagt, sie solle sich das gut überlegen, weil man dies nicht rückgängig machen könne. Wie solle man damit leben, wie solle man mit der Schuld zurechtkommen. Dies habe ihr keine Ruhe gelassen und sie habe Angst gehabt, dass etwas passiere. Sie habe darauf gehofft, dass nach einem Arztbesuch wieder mehr Hoffnung bestehen würde und sie habe versucht, C._____ und B._____ von der Tötung abzuhalten, indem sie diese finanziell unterstützt habe und ihnen Zeit geschenkt habe, um ihnen den Druck zu nehmen. Für sie habe es einen Unterschied zwischen Wunsch und Ausführung gegeben. Tief in ihr drin habe sie es nicht für möglich gehalten, dass es zur Tötung kommen würde. Auf entsprechende Nachfrage verneinte sie, C._____ und B._____ zur Tötung aufgefordert oder diese gewollt zu haben. Sie gab weiter an, sie hätte ohnehin keinen Einfluss auf die Tötung nehmen können, da für B._____ und C._____ wohl bereits festgestanden habe, dass sie D._____ «helfen» würden, wenn sie so sehr leiden würde. Sie habe C._____ mitgeteilt, dass eine stationäre Betreuung von D._____ in Betracht gezogen werden müsse (UA act. 2827 ff.; 2842; 2846 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung, anlässlich welcher sich das Obergericht einen persönlichen Eindruck der Beschuldigten sowie von ihrem als glaubhaft zu qualifizierenden Aussageverhalten machen konnte, bestätigte diese, nicht für möglich gehalten zu haben, dass D._____ getötet werden würde und dass sie dies nie gewollt habe. Die Beschuldigte gab an, nicht geglaubt zu -9- haben, dass ein Unglück geschehen werde, da ihr zugesichert worden sei, dass nichts passieren werde, solange sich der gesundheitliche Zustand von D._____ nicht verschlechtere. Sie habe gedacht, das MDMA sei lediglich zur Beruhigung beschafft worden und habe versucht, C._____ von der Tötung abzuhalten. Sie habe gleich von Anfang an C._____ und B._____ gesagt, dass sie D._____ das MDMA nicht verabreichen sollten, da sie damit nicht glücklich werden würden und damit auch nicht würden leben können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 28 ff.). Hervorzuheben bleibt sodann, dass die Beschuldigte augenscheinlich nichts von der versuchten Tötung vom Oktober 2019 wusste (Protokoll Berufungsverhandlung S. 33; S. 23), weshalb ihr auch nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte aufgrund dieses Vorfalls damit rechnen müssen, dass es zu einer baldigen Tötung von D._____ hätte kommen können. Die Aussagen der Beschuldigten, mit welchen sie ausgeführt hat, die Tat nicht gefördert zu haben, sondern dass sie diese – gerade im Gegenteil – habe verhindern wollen, werden durch ihre vor der Tötung vorgenommenen resp. angebotenen Handlungen untermauert. So hat die Beschuldigte regelmässig bei der Betreuung von D._____ wie auch im Haushalt von C._____ und B._____ geholfen und diese sodann auch finanziell unterstützt, um sie zu entlasten (UA act. 2555; Protokoll Berufungsverhandlung S. 30). C._____ bestätigte, dass die Beschuldigte angeboten habe, ihr eigenes Arbeitspensum zu reduzieren, um mehr Zeit für die Betreuung von D._____ zu haben sowie bei der Familie zu übernachten, damit C._____ länger hätte Durchschlafen können. Weiter habe die Beschuldigte ihnen auch angeboten, dass sie bei ihr zuhause hätten einziehen können (UA act. 2554 f.). Auch B._____ bestätigte, von der Beschuldigten Hilfe bei der Betreuung von D._____ erhalten zu haben, was zu einer Entlastung geführt habe. Sie habe auch weitergehende Unterstützung angeboten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 f.). Diese zahlreichen (angebotenen) Hilfestellungen sprechen gegen einen Vorsatz der Beschuldigten, bei der Tötung von D._____ Hilfe zu leisten. Ganz im Gegenteil führt dies vor Augen, dass die Beschuldigte alles in ihrer Macht Stehende getan hat, um insbesondere C._____ zu entlasten, in der Hoffnung, einer Tötung von D._____ durch C._____ und B._____ entgegenwirken zu können. 2.5.4. Die weiteren entlastenden Aussagen von B._____ und C._____ sind mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, handelt es sich bei ihnen doch um die Tochter der Beschuldigten sowie deren Partner, und war in ihren Aussagen, insbesondere zu Beginn des Untersuchungsverfahrens, doch eine klare Tendenz erkennbar, die Beschuldigte nicht belasten zu wollen. So führte B._____ an seiner Einvernahme vom 17. September 2020 wahrheitswidrig aus, dass die Beschuldigte nicht gewusst habe, wie die Tötung von D._____ hätte ablaufen sollen (UA act. 2705). Auch anlässlich - 10 - seiner Einvernahme vom 14. Oktober 2020 führte er aus, mit der Beschuldigten gar nicht richtig über die Tötung gesprochen zu haben. Sie habe von nichts gewusst (UA act. 1730 ff.). Mit der durch die Beschuldigte vorgenommenen Umrechnung von 1 Gramm zu 1'000 Milligramm konfrontiert, führte B._____ sodann wahrheitswidrig aus, nicht zu wissen, worum es dabei gehe (UA act. 2732). Auch C._____ gab anlässlich der Eröffnung ihrer Festnahme vom 11. August 2020 wahrheitswidrig an, ausser mit B._____ mit niemandem über die Tötung gesprochen zu haben und dass die Beschuldigte nichts über die Todesumstände gewusst habe (UA act. 2495 ff.). Auch wenn vorliegend eine zurückhaltende Würdigung angezeigt ist, so bestätigen die Aussagen von C._____ und B._____ nichtsdestotrotz die durch die Beschuldigte gemachten Angaben. So führte B._____ betreffend die Beteiligung der Beschuldigten aus, dieser vor der Tatbegehung, im Herbst 2019, mitgeteilt zu haben, dass er und C._____ D._____ «helfen» würden, wenn es dieser schlechter gehen würde. Sie hätten der Beschuldigten jedoch nicht mitgeteilt, wann sie dies machen würden. Die Beschuldigte habe nicht gewusst, ob es wirklich passieren würde. Er habe das Gefühl gehabt, dass die Beschuldigte generell entsetzt und schockiert gewesen sei, als über das Tötungsvorhaben gesprochen worden sei (UA act. 2705; 2725 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). B._____ zufolge habe die Beschuldigte keinen Einfluss auf die Tötung gehabt. Es sei alles von ihm und C._____ geplant und ausgeführt worden (UA act. 2710). B._____ zufolge habe die Beschuldigte ihm und C._____ gesagt, dass sie sich Hilfe holen sollten und dass sie mit dieser Schuld nicht leben könnten. B._____ gab weiter an, dass die Beschuldigte sie ohnehin nicht hätte von der Tötung abhalten können, da er selbst und C._____ bis zuletzt nicht sicher gewesen seien, ob sie ihre Tochter D._____ töten würden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10; S. 15). Der am 6. Mai 2020 gefasste Tatentschluss sei der Beschuldigten nicht mitgeteilt worden und der Entschluss zur Tötung sei auch nicht von ihr abhängig gewesen. Sie habe diesen auch nicht bestärkt (UA act. 2778). Auch C._____ führte aus, die Beschuldigte habe sie und B._____ bei der Tötung nicht unterstützt (UA act. 2529). Die Beschuldigte habe zwar über den Tötungsgedanken Bescheid gewusst, wobei sie jedoch nicht gewusst habe, ob es überhaupt und falls ja, wann es zur Tötung kommen sollte. Die Beschuldigte sei lediglich darüber informiert worden, dass die Betäubungsmittel gekauft worden seien und dass es das Ziel sei, dass D._____ aufgrund der Einnahme des MDMA sterbe, falls es ihr schlechter gehe. Als sie dies der Beschuldigten mitgeteilt hätten, habe diese schockiert und traurig reagiert und habe B._____ und C._____ gesagt, dass sie dies nicht machen sollten und dass sie ihnen helfen würde, wo sie nur könne. Die Beschuldigte habe ihnen gesagt, dass man sicher einen anderen Weg finden würde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23; GA act. 4563). C._____ gab weiter an, dass sie der Beschuldigten einen Tag nach der Tötung erzählt habe, dass sie und B._____ D._____ MDMA gegeben hätten und diese eingeschlafen sei (UA act. 2538 ff.). Die Tötung von D._____ sei durch die Beschuldigte - 11 - weder motiviert noch gefördert worden (UA act. 2622). Die Beschuldigte habe C._____ psychisch nicht beeinflusst (UA act. 2670.9). C._____ bestätigte, dass die Beschuldigte sie und B._____ davor gewarnt habe, die Tat auszuführen. Dies, weil sie befürchtet habe, dass die beiden nicht mit der Schuld hätten leben können (UA act. 2555). Folglich haben C._____ und B._____ in Übereinstimmung mit den Aussagen der Beschuldigten bestätigt, dass Letztgenannte lediglich Kenntnis über deren Wunsch hatte, D._____ zu erlösen, falls es dieser schlechter gehen würde und darüber, dass zu diesem Zweck MDMA beschafft worden sei. Die Beschuldigte habe schockiert, traurig und entsetzt auf diese Informationen reagiert und sie habe versucht, B._____ und C._____ davon abzubringen, D._____ zu töten. Dies einerseits durch das Anbieten und Leisten von persönlichen und finanziellen Hilfestellungen sowie andererseits durch eindringliche Warnungen, wonach B._____ und C._____ nach einer solchen Tat nicht mit dieser Schuld leben könnten. Weiter hervorzuheben ist, dass sie bestätigt haben, dass die Beschuldigte nicht gewusst habe ob und in welchem Zeitpunkt es zur Tötung kommen würde. 2.5.5. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigten dahingehend beizupflichten ist (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 37), als dass durch die Staatsanwaltschaft keine Gehilfenschaft durch Unterlassung angeklagt worden ist und sodann ohnehin keine Garanten- stellung der Beschuldigten vorgelegten hätte, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 2.6. Insgesamt ist für das Obergericht erstellt, dass die Beschuldigte die Tötung von D._____ in keiner Weise kausal gefördert und sodann auch nie gewollt hat. Die Beschuldigte wusste zwar vom Wunsch von B._____ und C._____, deren Tochter D._____ mittels der Verabreichung von einem Gramm MDMA für den Fall, dass es schlechter werde, töten zu wollen. Sie hat aber glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass sie sich nicht habe vorstellen können, dass es tatsächlich zur Tötung von D._____ kommen würde. Sie habe vor der Tötung weder gespürt noch gemerkt, dass insbesondere bei ihrer Tochter C._____ ein solch akuter Tötungswille vorhanden gewesen sei. So ging die Beschuldigte davon aus, dass das MDMA lediglich zur Beruhigung von C._____ und B._____ beschafft worden sei bzw. dass für den Fall einer massiven Verschlechterung etwas vorhanden wäre. Sie habe nicht damit gerechnet, dass das MDMA auch tatsächlich eingesetzt werden würde. Dies erscheint nachvollziehbar und glaubhaft, nachdem die Beschuldigte keine Kenntnis vom der Tötung vorangehenden Tötungsversuch im Oktober 2019 hatte (vgl. GA act. 4588) und ihr mitgeteilt worden war, dass das MDMA nur eingesetzt werden sollte, wenn sich der Gesundheits- - 12 - zustand von D._____ massiv verschlechtern sollte, was in dieser Zeit jedoch gerade nicht der Fall war. Eine psychische Unterstützung von B._____ und C._____ bei der Tötung von D._____ ist unter diesen Umständen zu verneinen. Wie aufgezeigt, hat die Beschuldigte – gerade im Gegenteil – durch finanzielle Unterstützung und insbesondere durch das Übernehmen von Betreuungsaufgaben sowie durch das Anbieten weiterer Hilfestellungen versucht, C._____ und B._____ zu entlasten und dadurch einer Tötung von D._____ durch diese entgegenzuwirken. Zusätzlich hat die Beschuldigte versucht, ihre Tochter C._____ sowie B._____ durch eindringliche Warnungen von der Tötung abzuhalten und ihnen vor Augen zu führen, dass sie mit der damit einhergehenden Schuld nicht leben könnten. Eine Hilfeleistung durch die Beschuldigte, welche zur Tötung von D._____ beigetragen hat, liegt – entgegen der Oberstaatsanwaltschaft – gerade nicht vor. Damit erweist sich die Berufung der Oberstaatsanwaltschaft, mit der sie einen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft beantragt hat, als unbegründet. Die Beschuldigte ist mit der Vorinstanz vollumfänglich freizusprechen. 3. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten eine Haftentschädigung von Fr. 10'400.00 sowie eine Entschädigung für den während der Unter- suchungshaft erlittenen Verdienstausfall von Fr. 9'771.70 zugesprochen. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, die ausgestandene Untersuchungshaft sei – für den Fall des beantragten Schuldspruchs – an die Freiheitsstrafe anzurechnen, nicht jedoch eine Herabsetzung der vorinstanzlich zugesprochenen Entschädigungen (vgl. Berufungserklärung S. 2). An der Berufungsverhandlung machte die Oberstaatsanwaltschaft hierzu keinerlei Ausführungen (vgl. Plädoyer der Oberstaatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 23 ff.). Aufgrund dessen erübrigen sich hierzu weitere Erläuterungen und es kann auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III). Damit erweist sich die Berufung der Oberstaatsanwaltschaft auch in diesem Punkt als unbegründet und der Beschuldigten ist infolge des ergehenden Freispruchs eine Entschädigung von Fr. 10'400.00 für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 52 Tagen (10. August 2020 bis 30. September 2020; UA act. 1292; 1378; 1444; 1534; 1549; 1636; 1651) sowie eine Entschädigung von Fr. 9'771.70 für den während der Untersuchungshaft erlittenen Verdienstausfall zuzusprechen. 4. Nachdem die Beschuldigte mit vorliegendem Urteil von Schuld und Strafe freigesprochen wird, sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Damit erweist sich die Berufung der Oberstaatsanwaltschaft auch in diesem Punkt als unbegründet. - 13 - 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen die Beschuldigte, B._____ und C._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 12'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD), der auf das Berufungsverfahren der Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 2'400.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Oberstaatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Bei diesem Verfahrensausgang ist der auf das Verfahren der Beschuldigten entfallende Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, unter Berücksichtigung dessen, dass die Mittagspause sowie die Beratungszeit, die anderweitig genutzt werden können, nicht zu entschädigen sind, mit gerundet Fr. 4'900.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Ausgangsgemäss erfolgt keine Rückforderung dieser Entschädigung (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat die anteilsmässig auf die Beschuldigte entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'394.45 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'050.00) auf die Staatskasse genommen, was unter Berücksichtigung des vollumfänglichen Freispruchs nicht zu beanstanden ist (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 5.4. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 57'977.10 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Urteil vorgemerkten Nachzahlung von Fr. 3'958.60 betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bleibt festzu- halten, dass die Festsetzung der Entschädigung im Entscheid zu erfolgen hat und Anwendung des Anwaltstarifs im Einzelfall ist, weshalb für einen - 14 - Vorbehalt, eine bedingte Zusprechung oder eine «vorgemerkte Nachzahlung» keine gesetzliche Grundlage und auch gar keine Notwendigkeit besteht. Dem auf Beschwerde in einem konkreten Fall hin ergangenen Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2024 vom 27. März 2025 E. 2.4.2 kann hinsichtlich nicht angefochtener Entschädigungen keine Wirkung zukommen, zumal es sich nicht um ein Normenkontrollverfahren gehandelt hat. Ausgangsgemäss erfolgt keine Rückforderung dieser Entschädigung (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Dies ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Der Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 10'400.00 für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft von 52 Tagen (10. August 2020 bis 30. September 2020) sowie eine Entschädigung von Fr. 9'771.70 für den während der Untersuchungshaft erlittenen Verdienstausfall zuge- sprochen. 3. Es wird keine Landesverweisung angeordnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Mobiltelefon «Apple iPhone X» wird der Beschuldigten auf Verlangen herausgegeben. Wird das Mobiltelefon nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachge- mässen Verfügungen. 5. 5.1. Die anteilsmässig auf die Beschuldigte entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. - 15 - 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'900.00 auszurichten. 6. 6.1. Die anteilsmässig auf die Beschuldigte entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 57'977.10 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 1. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset