6.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'550.00 auszurichten. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'470.45 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'750.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'312.50 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.