einer Verbindungsbusse von Fr. 1'800.00, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Die vorläufige Festnahme von zwei Tagen (11. März bis 12. März 2024) wird auf die Geldstrafe angerechnet. 3. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt. - 19 -