8. 8.1. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Es bleibt bei der vorinstanzlichen Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind. Der Beschuldigte hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 8.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 7'312.50 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1).