7.3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihr eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit insgesamt gerundet Fr. 1'550.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO).