Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung) ergibt sich ein Aufwand von 13 Stunden à Fr. 220.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 29.40 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine auf gerundet Fr. 3'130.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zur Hälfte zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).