7.2. Der amtliche Verteidiger ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Mit Kostennote macht er einen Aufwand von 14.85 Stunden à Fr. 220.00, Auslagen von Fr. 29.40 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer geltend. Der aufgeführte Aufwand von insgesamt 2.5 Stunden (Eingang Urteilsdispositiv, Berufungsanmeldung bei der Vorinstanz und deren Weiterleitung an den Beschuldigten, Eingang begründetes Urteil Bezirksgericht - 17 -