Hinsichtlich des beantragten Verzichts auf eine Landesverweisung obsiegt er. Es rechtfertigt sich daher, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) zur Hälfte, d.h. mit Fr. 2'000.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.