Der Beschuldigte, der mit Berufung einen Freispruch beantragt hatte, unterliegt im Schuldpunkt, nachdem es beim Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und damit zusammenhängend dem Tätigkeitsverbot und der Zivilforderung bleibt. Er erreicht jedoch insofern einen günstigeren Entscheid, als dass statt einer 12-monatigen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 1'800.00 ausgesprochen werden. Hinsichtlich des beantragten Verzichts auf eine Landesverweisung obsiegt er.