6. Die Vorinstanz hat die Zivilklage der Privatklägerin A._____ teilweise gutgeheissen und ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 384.30 und eine Genugtuung im Betrag von Fr. 1'000.00 zugesprochen. Der Beschuldigte verlangt die Abweisung der Zivilforderung. Er begründet dies jedoch einzig mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Berufungsbegründung, S. 10). Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens ist auf die Zivilforderungen nicht weiter einzugehen, zumal der Adhäsionsprozess der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2025 vom 10. September 2025 E. 2.2.1).