5.6. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten sowohl ein Härtefall zu bejahen und ihm ein hohes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zu attestieren ist, welches das nicht unerhebliche öffentliche Interesse an der Anordnung der Landesverweisung überwiegt. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet - 16 - und es ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 EMRK von einer Landesverweisung abzusehen.