Jedoch liegt die vorliegend ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen sehr deutlich unter der Grenze von zwei Jahren. Insbesondere ist jedoch angesichts der zitierten Rechtsprechung des EGMR i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz zu beachten, dass die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wurde, weshalb der Beschuldigte gemäss der Rechtsprechung des EGMR keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Damit liegen in Nachachtung der Rechtsprechung des EGMR (ausserordentliche) Umstände vor, aufgrund welcher das sehr hohe private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das nicht unerhebliche öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt.