Der Beschuldigte ist ledig und lebt allein. Seine Eltern sind verstorben, die Geschwister leben im Ausland. Abgesehen von einem Neffen, welcher in Zürich wohnhaft ist, bestehen keine familiären Kontakte (act. 6 f., Protokoll Berufungsverhandlung, S. 16). Obwohl er erst als 22-jähriger in die Schweiz eingereist ist und seine sprachliche und soziale Integration hier als eher schwach zu bezeichnen ist, befindet sich sein Lebensmittelpunkt aufgrund der sehr langen Aufenthaltsdauer von mehr als dreissig Jahren unstrittig in der Schweiz, wo er nunmehr – wenn auch nicht ausgeprägt und in erster Linie mangels Alternativen – faktisch verwurzelt ist.