verschiedenen Arbeitgebern (act. 8). Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind knapp, jedoch weist er weder offene Betreibungen noch Schulden auf (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17). Der Beschuldigte spricht Tamil und nur sehr wenig Deutsch. Trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz war er während des gesamten Verfahrens auf einen Dolmetscher angewiesen. Er ist weder in einem Verein noch ist ein Engagement in einer kulturellen oder gemeinnützen Institution ersichtlich.