Er lebt somit seit rund 34 Jahren in der Schweiz und ist gemäss der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Der Beschuldigte ist im Strafregister nicht verzeichnet. Heute ist er IV- Rentner, davor arbeitete er als Metzger und in der Gastronomie bei - 14 -