5.4. 5.4.1. Der heute 56-jährige Beschuldigte ist in Sri Lanka geboren und ist dort aufgewachsen. Er besuchte die obligatorische Schule bis zur 8. Klasse und hat eine Ausbildung in der Metallmontage absolviert (act. 6 ff.). Im Jahr 1991 reiste er im Alter von 22 Jahren in die Schweiz ein; hier verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. Er lebt somit seit rund 34 Jahren in der Schweiz und ist gemäss der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S.