Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen das Berufs- und Tätigkeitsverbot einzig im Zusammenhang mit dem beantragten Freispruch. Nachdem der Beschuldigte wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, sind die Voraussetzungen für ein Absehen von einem Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 4bis lit. b StGB nicht erfüllt, da bei diesem Strafmass kein «besonders leichter Fall» vorliegen kann, da ein solcher lediglich eigentliche Bagatellfälle umfasst (BGE 149 IV 161 E. 2.5.4). Entsprechend ist mit der Vorinstanz ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen.