Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 40.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 45 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 40.00, d.h. Fr. 7'200.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'800.00, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.