Er ist weder einsichtig noch reuig noch übernimmt er Verantwortung für sein Handeln, sondern schiebt diese ab bzw. bezichtigt A._____ der Falschaussage. Bei einer Gesamtwürdigung liegen in Anbetracht dieser Umstände nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung vor, den mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) und einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) Rechnung zu tragen ist. 3.5. Die vorläufige Festnahme (11. bis 12. März 2024; mehr als 24 Stunden) ist gemäss Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB im Umfang von zwei Tagen auf die Geldstrafe anzurechnen (vgl. BGE 150 IV 377).