3.4. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte weist zwar keine Vorstrafen auf, allerdings sind seine Bewährungsaussichten getrübt. Einerseits hat er über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Andererseits hat er die sexuellen Handlungen mit einem Kind während des gesamten Verfahrens kategorisch abgestritten. Er ist weder einsichtig noch reuig noch übernimmt er Verantwortung für sein Handeln, sondern schiebt diese ab bzw. bezichtigt A._____ der Falschaussage.