Der Beschuldigte erhält eine IV-Rente in Höhe von Fr. 2'980.00 (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 16). Er lebt somit nahe am Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 15 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf abgerundet Fr. 40.00 festzusetzen.